2.10. Um diese Voraussetzungen bejahen zu können, müssen Verhaltensweisen der versicherten Person vorhanden sein, die Rückschlüsse auf die erforderliche Selbstschädigungsabsicht zulassen. Diesbezüglich ist folgenden Angaben aus den medizinischen Akten Beachtung zu schenken: Auffallend sind zunächst der wiederholt vom Beschwerdeführer geäusserte Wille nach einer Amputation der Gliedmassen (beispielhaft act. 9/133; 9/139, S. 3). Und dies, obwohl die behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer bereits vor der Stumpfrückkürzung ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Exazerbation der Beschwerden hinwiesen (act. 9/139, S. 3).