zu Art. 37 UVG). Eventualvorsatz reicht nach höchstrichterlicher Praxis aus, um eine Leistungsverweigerung gestützt auf Art. 37 Abs. 1 UVG bejahen zu können (BGE 143 V 285 E. 4.2.4). In beweisrechtlicher Hinsicht gilt bei einer Selbstschädigung – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1, S. 3) – nicht eine natürliche Vermutung, wonach prinzipiell von einem Selbsterhaltungstrieb ausgegangen werden muss. Vielmehr ist bezüglich der fehlenden Absicht der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anwendbar (KASPAR GEHRING, a.a.O., N. 44 zu Art.