37 Abs. 1 UVG gekürzt werden können, wird ein Verschulden vorausgesetzt, dass dem Versicherten zuzurechnen ist. Es bedarf demnach einer vorsätzlichen Abweichung von einem unter den gegebenen Umständen angebrachten Durchschnittsverhalten, dessen negativen Folgen die versicherte Person auch aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeit vernunftgemäss hätte entgegenwirken können und müssen (KASPAR GEHRING, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, N 4 ff. zu Art. 37 UVG).