Selbiges muss auch für den Grad und die Dauer einer physisch bedingten Arbeitsfähigkeit gelten. Da schlussendlich höchstens die beiden ersten der aufgezählten Kriterien in Frage kommen, ist die Adäquanz zwischen dem Arbeitsunfall und allfälligen psychischen Schmerzen in Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung der Beschwerdeführer (act. 2.1, S. 9) zu verneinen. Eine detaillierte Beurteilung, ob der Versicherte infolge der Fingerverletzung überhaupt an einer psychischen Störung leidet, erübrigt sich somit. Kausalität zwischen Schmerzsyndrom und Unfallereignis