8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6). Vorliegend können die vom Beschwerdeführer angezeigten Schmerzen weder mit Hilfe des neurologischen Teilgutachtens erklärt werden (act. 9/358, S. 5 f. und S. 7, wobei für das Vorliegen eines CRPS einzig die hervorgerufenen Schmerzen sowie die Überempfindlichkeit angegeben werden), noch sind die Ärzte des KSSG im Stande, den Schmerzen eine organische Ursache zuzuordnen (act. 9/193, wonach bildmorphologisch derzeit keine Anhaltspunkte für ein CRPS bestehen; 9/217, S. 2; 9/471, S. 18). Zu selbigem Ergebnis kam auch die Klinik Bellikon (act. 9/256, S. 4: