In Relation zu den vorstehend zitierten Beispielen aus der Rechtsprechung ist vorliegend von einem mittelschweren Geschehen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen. In einem solchen Fall müssen zur Bejahung der Adäquanz vier von sieben der sich in der Praxis herausgebildeten, folgenden Kriterien erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E 5.1 mit Hinweisen; BGE 115 V 133 E. 6c/aa):