2.6. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich mit der Motorsäge die Strecksehne auf Höhe PIP (steht für „proximales Interphalangealgelenk“) durchgetrennt hat (act. 9/9, S. 1), womit die Durchtrennung auf der Höhe des Mittelgelenkes stattfand. Durch das Unfallereignis wurde unmittelbar auch „nur“ ein Finger verletzt. In Relation zu den vorstehend zitierten Beispielen aus der Rechtsprechung ist vorliegend von einem mittelschweren Geschehen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen.