Seite 12 können, muss der Unfall eine gewisse Schwere aufweisen (BGE 140 V 356 E. 3.2). Diese bestimmt sich aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei demgegenüber die Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Umfallgeschehen zugeordnet werden können, nicht massgebend sind. Bei banalen und leichten Unfällen ist die Adäquanz prinzipiell zu verneinen, während sie bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen ist (BGE 140 V 356 E. 3.2;