Kausalität zwischen psychischen Beschwerde und Unfallereignis 2.5. Zunächst gilt es zu ergründen, ob zwischen einer allfälligen psychische Beeinträchtigung, auf die auch der Beschwerdeführer verweist (vgl. act. 15, S. 9), und dem Unfallereignis ein Kausalzusammenhang angenommen werden kann. Dem Adäquanzerfordernis wird hierbei eine besondere Bedeutung beigemessen, wenn organisch nicht hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zur Diskussion stehen, was insbesondere auf psychischen Unfallfolgen zutrifft. Um die Adäquanz mit der hierzu entwickelten Praxis bejahen zu