Es handelt sich dabei um eine Tatfrage, welche mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden muss (BGE 119 V 335 E. 1). Die Adäquanz der Kausalität, deren Abklärung andererseits eine Rechtsfrage darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 4.3.2), ist im Besonderen nach der sich aus BGE 115 V 133 herausgebildeten Rechtsprechungspraxis zu prüfen, wenn organisch nicht hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zur Diskussion stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2009 vom 15. Januar 2010 E. 4.1.1; 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E. 3.2).