2.4. Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung in Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG besteht grundsätzlich nur, soweit der eingetretene Gesundheitsschaden bzw. die Berufskrankheit die Folge eines versicherten Risikos darstellt, was einen natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang voraussetzt (BGE 129 V 177 E. 3). Ein natürlicher Zusammenhang liegt vor, wenn der Unfall nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der Schaden entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1). Es handelt sich dabei um eine Tatfrage, welche mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden muss (BGE 119 V 335 E. 1).