Die medizinische Problematik müsse zudem als unfallbedingt anerkannt werden, da alle Behandlungen unfallbedingt verursacht und zur Amputation mehrerer Finger geführt hätten (act. 15, S. 3). Überdies verweist der Beschwerdeführer mehrmals auf medizinische Unterlagen, welche angeblich das CRPS respektive die psychiatrische Komorbidität bestätigen würden. Laut dem Beschwerdeführer würden diese Befunde für eine Bejahung der Kausalität bereits ausreichen (act. 1, S. 7; act. 15, S. 9).