2.3. Der Beschwerdeführer bringt zur Frage der Kausalität vor, dass die somatischen Unfallfolgen per se unfallkausal seien, zumal die Diagnose CRPS weiterhin persistiere (act. 1, S. 3, mit Verwies auf act. 4 [Berichte des Kantonsspitals St. Gallen vom 2. März 2018 und 4. Mai 2018]). Ferner sei das Zittern eine eindeutige Unfallfolge, weil es erst nach dem Unfall entstanden sei, seither fortbestehe und an der linken Extremität respektive Körperseite vorkomme (act. 15, S. 5). Die medizinische Problematik müsse zudem als unfallbedingt anerkannt werden, da alle Behandlungen unfallbedingt verursacht und zur Amputation mehrerer Finger geführt hätten (act.