2.2. Im hier zu beurteilenden Fall ist daher vielmehr die Frage zentral, ob der anschliessende Eintritt der beteuerten Schmerzleiden und allfälligen psychischen Beschwerden kausal auf das versicherte Ereignis – also den Unfall mit der Motorsäge – zurückzuführen sind (so der Beschwerdeführer), oder ob diese Kausalität zu verneinen ist bzw. eine Automutilation vorliegt, welche nach Art. 37 Abs. 1 UVG den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ausschliesst (so die Beschwerdegegnerin). Seite 11 Kausalität im Allgemeinen