ATSG handelt, welcher sich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ATSG bei der Arbeit ereignete. Dies äussert die Beschwerdegegnerin dadurch, dass ihrer Ansicht nach der Endzustand der Unfallfolgen (unter Ausschluss der Selbstschädigung) spätestens Mitte März 2014 erreicht worden ist (act. 9/433, S. 2) und die zuvor erbrachten Leistungen (unter anderem auch die Spitalbehandlungskosten, vgl. die Kostengutsprache vom 21. September 2012 in act. 9/5) mit der Verfügung vom 21. Juli 2017 nicht zurückgefordert wurde.