Seite 10 beauftrage Sachverständiger beim Versicherungsträger intern angestellt ist, von der Rechtsprechung per se noch kein ausreichender Befangenheitsgrund erblickt wird (BGE 135 V 465 E 4.4; 125 V 351 E. 4b/ee). Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers, durch die Einsetzung von eigenen SUVA-Mitarbeitern als Gutachter würde Art. 6 EMRK in exemplarischer Weise verletzt werden (act. 1, S. 8 f.), führt das Bundesgericht aus, auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folge nicht, dass solche Stellungnahmen in jedem Fall unbeachtlich wären (BGE 135 V 465 E 4.4).