1.6. Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der Begutachtung durch Dr. K.__________ von einem Zeitpunkt ausgeht, als dieser noch bei der SUVA angestellt war. Laut besagtem Schreiben vom 12. November 2015 bestand das Arbeitsverhältnis zwischen Dr. K.__________ und der SUVA hingegen nur bis August 2015, die Begutachtung wurde erst Ende Februar 2016 durchgeführt. Wie Dr. O.__________ war Dr. K.__________ demzufolge gar nicht mehr bei der SUVA angestellt, als er die Begutachtung durchführte. Grundsätzlich kann die versicherte Person den vermeintlich unabhängigen Sachverständigen nach Art. 44 ATSG nur aus triftigem Grund ablehnen.