Sinngemäss spricht der Beschwerdeführer damit eine Verletzung der Ausstandregel an. Der Beschwerdeführer bestreitet in seinen Ausführungen zwar nicht, dass er von der SUVA im Schreiben vom 12. November 2015 explizit darüber ins Bild gesetzt wurde, wonach Dr. K.________ bis August 2015 für die SUVA tätig war (vgl. act. 9/349). Er sei am 12. November 2015 allerdings noch nicht fachmännisch vertreten gewesen und aufgrund seiner Betroffenheit habe er sich damals noch nicht gegen diese Auswahl der Gutachter zur Wehr setzen können.