1.5. Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht nebstdem vor, die beiden, für die Erstellung der jeweiligen Teilexpertise verantwortlichen Gutachter Dr. O.__________ und Dr. K.________ seien früher bzw. noch während der Erstellung ihrer Gutachten bei der SUVA angestellt gewesen (act. 1, S. 4 f., S. 8; vgl. auch act. 15, S. 7, 10). Sinngemäss spricht der Beschwerdeführer damit eine Verletzung der Ausstandregel an.