Seite 9 Beschwerdeführers betreffen, zu welchem namentlich Dr. med. C.________ bereits mehrmals und ausführlich schriftlich Stellung bezogen hat (etwa in act. 9/290 oder act. 9/388). Unter diesen Umständen sind durch eine zusätzliche Zeugenbefragung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (zur zulässigen Abweisung einer Zeugenbefragung in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung im Sozialversicherungsrecht vgl.: Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 5.3).