Indem der Beschwerdeführer die beiden Personen ausdrücklich als Zeugen befragen will und „eine öffentliche Befragung mit Zeugenbefragung beantragt“ (act. 1, S. 4), steht deutlich die Beweismittelabnahme in Vordergrund. Auf eine öffentliche Verhandlung konnte demnach zu Recht verzichtet werden. Und selbst wenn das Begehren des Beschwerdeführer als Antrag auf eine Zeugenbefragung zu verstehen wäre, durfte diese in Anwendung antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben: Sowohl Dr. med. C.____