Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör bzw. eine Zeugeneinvernahme verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es dem Antragssteller um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikumsanwesenheit geht (BGE 122 V 47 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_100/2011 vom 10 Juni 2011 E. 2.5). Indem der Beschwerdeführer die beiden Personen ausdrücklich als Zeugen befragen will und „eine öffentliche Befragung mit Zeugenbefragung beantragt“ (act. 1, S. 4), steht deutlich die Beweismittelabnahme in Vordergrund.