Insofern ist das Verhalten des Beschwerdeführers als stillschweigender Verzicht auf die Durchführung einer gerichtlichen Befragung zu werten (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_995/2015 vom 29. August 2016 E. 2.5 sowie Art. 55 Abs. 3 JG, wonach der Verzicht auf eine Verhandlung grundsätzlich zulässig ist). Darüber hinaus beinhaltet der Öffentlichkeitsgrundsatz keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden.