1.4. In der Verfügung des Obergerichts vom 18. Oktober 2018 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde, falls hierzu kein Antrag innert den nächsten zehn Tagen eingereicht werde (act. 10). Diese Frist hat der Beschwerdeführer nicht gewahrt und sich auch in den darauf folgenden Eingaben nicht mehr zu diesem Begehren geäussert (vgl. etwa die Replik vom 30. Januar 2019, act. 15). Insofern ist das Verhalten des Beschwerdeführers als stillschweigender Verzicht auf die Durchführung einer gerichtlichen Befragung zu werten (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_995/2015 vom 29. August 2016 E. 2.5 sowie Art.