1.3. Da das Begehren des Beschwerdeführer, wonach dessen Ehefrau D.__________ sowie Dr. med. C.________ in einer öffentlichen Verhandlung anzuhören seien (vgl. act. 1, S. 2 und der Verweis auf die dort gestellten Begehren in act. 15, S. 2), eine Frage prozessualer Natur betrifft, ist jenes an dieser Stelle zu klären.