AA. Am 27. April 2018 erging der Einspracheentscheid der SUVA (act. 9/462), welcher die Abweisung der Einsprache sowie des Gesuchs um Erlass der Rückforderung festlegte (act. 9/462). Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erfolgte am 25. Mai 2018 (act. 1). Die SUVA liess sich am 4. Oktober 2018 hierzu vernehmen. Die Replik des Beschwerdeführers hiergegen erging – nach mehrmalig gewährter Fristerstreckung – am 30. Januar 2019 (act. 15), die Duplik der SUVA am 26. Februar 2019 (act. 19). Erwägungen 1. Formelles