Y. Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 bzw. vom 26. September 2017 erhob der Beschwerdeführer bei der SUVA Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Juli 2017 (act. 9/435; 9/440). Ebenfalls stellte der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch hinsichtlich der von der SUVA geltend gemachten Rückforderungssumme, da die Leistungen in guter Treue bezogen wurden. Dem Schreiben vom 26. September 2017 wurde die Stellungnahme von Dr. M.__________ vom 29. August 2017 beigelegt.