Sodann könne keine erhebliche, unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliegen. Schliesslich habe die SUVA aufgrund der erfolgten Selbstschädigung ab dem 1. April 2014 bis zu 21. Juni 2016 zu Unrecht Taggeldleistungen in Höhe von CHF 105‘955.80 erbracht, welche sie hiermit zurückfordere (act. 9/433, S. 3).