X. Am 21. Juli 2017 verfügte die SUVA die Ablehnung der IV-Rente. In der Begründung hierzu stellt sich die SUVA auf den Standpunkt, die medizinischen und erwerblichen Abklärungen hätten ergeben, dass eine Selbstschädigung durch den Versicherten stattgefunden habe (act. 9/433, S. 2). Der Endzustand sei im Hinblick auf die Unfallfolgen unter Ausschluss der Selbstschädigung spätestens Mitte März 2014 erreicht worden, weshalb eine weitere Leistungspflicht ab 1. April 2014 abgelehnt wurde. Sodann könne keine erhebliche, unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliegen.