W. In ihrer ärztlichen Beurteilung wies J.__________ am 16. Juni 2017 darauf hin, dass von einer Selbstschädigung des Beschwerdeführers auszugehen sei. Zu diesem Schluss gelang die Ärztin massgeblich gestützt auf ihre Einschätzung, bis wann die vollständige Heilung gedauert hätte bzw. wann von einem Endzustand hätte ausgegangen werden müssen ohne die anzunehmende Selbstschädigung (act. 9/425, S. 1, 7 ff.).