V. Am 18. Februar 2017 äusserte sich Dr. med. L.__________ gegenüber Dr. iur. AA________ dahingehend, dass von den vormals behandelnden Ärzten als Ursache der Schmerzen ein Morbus Sudeck hätte erkannt werden müssen. Die Aussagen der Gutachter, wonach der Patient selber schuld sei an seiner Invalidität, würden definitiv nicht zutreffen (act. 9/405, S. 3).