U. Der Rechtanwalt des Beschwerdeführers, Dr. iur. AA________, forderte gegenüber der SUVA am 29. November 2016 eine sachliche und neutrale Abklärung durch unabhängige Mediziner. Die SUVA solle zudem Abstand vom Vorwurf der Selbstverstümmelung nehmen und die bisherigen Leistungen weiterhin erbringen (act. 9/388, S. 1 f.).