T. Am 14. November 2016 sowie am 2. Januar und 11. April 2017 äusserte sich Dr. med. C________ zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers. Er gehe davon aus, dass die Beschwerden nach der Sägeverletzung ausgewiesen seien. Eine artifizierte Störung bzw. ein sog. Münchhausen-Syndrom, d.h. ein Erzeugen oder Vortäuschen körperlicher oder psychischer Symptome ohne ersichtlichen Grund, müsse ausgeschlossen werden (act. 9/388, S. 3). Dies auch deshalb, weil sowohl in objektiver als auch subjekti-