S. Mit Schreiben vom 4. August 2016 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, die Leistungen rückwirkend per 1. Juli 2016 einzustellen. Dies mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer entgegen der Empfehlung der SUVA verhalten habe, indem er sich vor einer weiteren Behandlung in Belgrad nicht bei der SUVA kreisärztlich abklären liess. Darüber hinaus gehe aus dem in Auftrag gegebenen Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Selbstschädigung hervor (act. 9/376).