M. Zwischen dem 12. und 15. August 2014 hielt sich der Beschwerdeführer auf Anraten von Dr. med. I.__________ in der Klinik Bellikon zwecks Durchführung von Rehabilitationsmassnahmen auf. Dabei kam es zu einem vorzeitigen Austritt, da die Behandlung wegen angegebener gesteigerter Schmerzempfindlichkeit nicht durchführbar gewesen sei. Die untersuchenden Ärzte wiesen ebenfalls auf die Möglichkeit einer Automutilation hin und dass eine Symptomausweitung bzw. Inkonsistenzen sichtbar seien (act. 9/256, S. 3 ff.).