B. Mit Schreiben vom 21. September 2012 verfügte die Geschäftsstelle der SUVA in St. Gallen, dass der Beschwerdeführer ab dem 21. September 2012 einen Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von CHF 155.70 habe (act. 9/6, S. 1). Das Arbeitsverhältnis bei der E.__________ AG wurde am 30. November 2012 beendet (act. 9/326).