2. Die Kosten seien beim Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen. Sachverhalt A. Am 18. September 2012 sägte sich A________ (geboren 1971, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) während der Arbeit als Facharbeiter bei der E.__________ AG in F.__________ AR in den Mittelfinger seiner linken Hand. Er gab an, bei der Zerteilung von Ästen mit der Motorsäge ausgerutscht zu sein (act. 9/1).