{"Signatur": "AR_KG_999", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_999_03V-18-25_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2019/OG-20191029-03V-18-25-20200512.pdf", "Checksum": "a44cd5c29633ddb85130bfacfb67001a"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["03V-18-25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges 03V-18-25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheiddatum vom 17. April 2020 abgewiesen (8C_828/2019). \nUrteil vom 29. Oktober 2019   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider, E.Graf, Oberrichterin D. Sieber, a.o. Obergerichtsschreiber M. Ledermann    \nVerfahren Nr. O3V 18 25    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer  A.__________   \nvertreten d"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:05", "Checksum": "0669555d9e82fadb2f108b20d17b8cd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges 03V-18-25\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheiddatum vom 17. April 2020 abgewiesen (8C_828/2019). \nUrteil vom 29. Oktober 2019   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider, E.Graf, Oberrichterin D. Sieber, a.o. Obergerichtsschreiber M. Ledermann    \nVerfahren Nr. O3V 18 25    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer  A.__________   \nvertreten d\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nDie vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das\nBundesgericht hat dieses mit Entscheiddatum vom 17. April 2020 abgewiesen\n(8C_828/2019).\n\nUrteil vom 29. Oktober 2019\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter H.P. Fischer, M. Schneider, E.Graf,\nOberrichterin D. Sieber,\na.o. Obergerichtsschreiber M. Ledermann\n\nVerfahren Nr. O3V 18 25\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A.__________\n\nvertreten durch: RA AA______\n\nBeschwerdegegnerin und SUVA Schweiz. Unfallversicherungsanstalt,\nVorinstanz Postfach 4358, 6002 Luzern\n\nvertreten durch: RA B.__________,\n\nGegenstand UVG-Leistungen\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA\nvom 27. April 2018\nRechtsbegehren des Beschwerdeführers:\n\n1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien weiterhin die UVG-Leistungen nach Massgabe der medizinisch festgestellten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.\n\n2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei eine\npolydisziplinäre Abklärung bei einem Universitäts- oder Kantonsspital in Auftrag zu\ngeben, woraufhin neu zu entscheiden sei.\n\n3. Es wird ausdrücklich beantragt, eine öffentliche Verhandlung samt Zeugenbefragung (Dr. C________ und die Ehefrau des Versicherten, D.__________ )\ndurchzuführen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdegegners.\n\nRechtsbegehren der Beschwerdegegnerin:\n\n1. Die Beschwerde vom 25. Mai 2018 sei vollumfänglich abzuweisen und der\nEinsprache-Entscheid von 27. April 2018 zu bestätigen.\n\n2. Die Kosten seien beim Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen.\n\nSachverhalt\n\nA. Am 18. September 2012 sägte sich A________ (geboren 1971, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) während der Arbeit als Facharbeiter bei der E.__________ AG\nin F.__________ AR in den Mittelfinger seiner linken Hand. Er gab an, bei der Zerteilung\nvon Ästen mit der Motorsäge ausgerutscht zu sein (act. 9/1).\n\nB. Mit Schreiben vom 21. September 2012 verfügte die Geschäftsstelle der SUVA in\nSt. Gallen, dass der Beschwerdeführer ab dem 21. September 2012 einen Anspruch auf\nein Taggeld in Höhe von CHF 155.70 habe (act. 9/6, S. 1). Das Arbeitsverhältnis bei der\nE.__________ AG wurde am 30. November 2012 beendet (act. 9/326).\n\nSeite 2\nC. Im Spital Herisau wurde infolge des Unfalls eine Strecksehnendurchtrennung auf Höhe\nPIP Dig. III durchgeführt. Sechs Wochen danach kam es zu einer Infektion im Bereich des\noperativ angebrachten Spickdrahtes. Der Spickdraht wurde daraufhin entfernt und der\nBeschwerdeführer mittels Antibiotika vier Wochen postoperativ behandelt. Der Operationsbericht vom 30. Oktober 2012 hielt fest, dass die Wunde zwar blute, ansonsten jedoch\nreizlos sei und insbesondere kein Eiter austrete – weder spontan noch auf Druck. Am selbigen Tag wurde im Spital in Herisau an der Wundstelle eine Inzision sowie eine Spülung\ndurchgeführt (act. 9/9, S. 1). Im Anschluss fanden am Kantonsspital St. Gallen (nachfolgend KSSG) vom 5. bis zum 11. November 2012 weitere operative Revisionen statt (act.\n9/16, S. 2). Postoperativ seien die Beschwerden des Patienten rasch regredient gewesen,\nso dass er bei trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden konnte (act.\n9/18).\n\nD. Während der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Juni 2013 gab der Beschwerdeführer\nin der Besprechung an, er könne den Mittelfinger der linken Hand überhaupt nicht mehr\nbeugen. Das Gelenk sei total zerstört, worunter auch die anderen Finger dieser Hand\nleiden würden. Die gesamte linke Hand sei für ihn funktionell unbrauchbar geworden (act.\n9/64). Der Kreisarzt Dr. med. G.__________ kam in seinem Untersuchungsbericht vom 6.\nJuni 2013 zum Ergebnis, dass eine schmerzhafte Einsteifung im Bereich PIP Dig. III, linke\nHand vorliegen würde, jedoch kein Hinweis auf einen akuten Infekt ersichtlich sei (act.\n9/66, S. 4 f.). In der Nachkontrolle am KSSG vom 2. Juli 2013 stuften die involvierten\nÄrzte den Erhalt des destruierten PIP-Gelenks am Dig. III als nicht mehr sinnvoll ein (act.\n9/69, S. 2). Aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzausweitung auf\ndie Nachbarsfinger, die gesamte Hand sowie den Vorderarm sei dieser Eingriff jedoch\nvorsichtig zu überlegen. Schliesslich könne auch ein nicht ganz typisches Complex Regional Pain Syndrom (kurz CRPS) nicht ausgeschlossen werden. Am KSSG wurde am 7.\nAugust 2013 im Bereich des Dig. III eine leichte Schwellung sowie Rötung sichtbar. Eine\nweitere klinische Untersuchung habe nicht stattfinden können, da der Patient bei jeder Berührung aufgeschrien habe. Die Haut sei abgesehen von Dig. III komplett unauffällig gewesen (act. 9/87, S. 1).\n\n"}