Vom Rekurrenten wird erwartet, ein 50 Prozent Pensum im Beschäftigungsprogramm wahrzunehmen. Es gelang ihm nicht, regelmässig daran teilzunehmen beziehungsweise sich im Verhinderungsfall vorgängig von der Arbeit abzumelden und ein Arztzeugnis einzureichen. Die Verletzung der zumutbaren Auflage zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm ist als mittelschwere Verfehlung zu beurteilen. Eine Kürzung in der Höhe von 15 Prozent für vier Monate ist gerechtfertigt. Seite 2/2