Da es sich ausserdem um einen erstmaligen Verstoss gegen eine verfügte Auflage handelt, ist auch nicht von wiederholtem Fehlverhalten auszugehen. Gesamthaft betrachtet liegt weder ein wiederholtes noch ein schwerwiegendes Fehlverhalten vor, welches eine Kürzung des Maximalbetrags um 30 Prozent rechtfertigen würde. Bei der Ausgestaltung des Anspruchs auf Sozialhilfe verfügen die Gemeinden zwar über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 140 V 328 E. 6.4.1 ff.), allerdings wurde hier das Ermessen unsachgemäss ausgeübt.