4. b) Es ist ersichtlich, dass der Rekurrent die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm nicht komplett verweigerte. Er hat immer wieder daran teilgenommen, wenn auch nicht in vollem Umfang. Auf die Verwarnung am 1. März 2022 hat er reagiert. Ebenfalls hat er teilweise Arbeitsbemühungen eingereicht (vgl. Aktennotizen vom 4. Oktober 2021 und November/Dezember 2021). Es liegt somit keine vollständige Verweigerung der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm und in der Konsequenz kein schwerwiegendes Fehlverhalten vor. Da es sich ausserdem um einen erstmaligen Verstoss gegen eine verfügte Auflage handelt, ist auch nicht von wiederholtem Fehlverhalten auszugehen.