Somit ist von einer Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten auszugehen, solange er diese nicht mit einem ärztlichen Zeugnis widerlegt. Die Vorinstanz hat der persönlichen Situation des Rekurrenten insoweit Rechnung getragen, als sie den Beschäftigungsgrad im Leistungszentrum Q auf 50 Prozent herabgesetzt hat, um ihm zu ermöglichen, sich schrittweise an eine Tagesstruktur zu gewöhnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Rekurrenten zumutbar ist, am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Indem er daran nicht teilgenommen beziehungsweise nur unregelmässig teilgenommen hat, hat er die ihm gegenüber verfügten Auflagen verletzt. […]