GUIDO W IZENT, Sozialhilferecht, 2020, Rz. 1093]). Hinzu kommt, dass der behandelnde Psychologe gegenüber der Vorinstanz in einem E-Mail vom 10. Januar 2022 bestätigt hatte, dass der Rekurrent "momentan" zu 100 Prozent arbeitsfähig sei. Dieses E-Mail wurde wohlgemerkt nach dem KESB-Entscheid vom 15. Juli 2021 verfasst. Diese Aussage des behandelnden Psychiaters kann dahingehend interpretiert werden, dass keine Diagnose besteht, welche eine dauernde Einschränkung der Arbeitsbeziehungsweise Erwerbsfähigkeit bewirkt. Somit ist von einer Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten auszugehen, solange er diese nicht mit einem ärztlichen Zeugnis widerlegt.