Die Einreichung eines Arztzeugnisses ist für den Rekurrenten als zumutbar einzustufen. Die Tatsache, dass sich der Rekurrent in psychologischer Behandlung befindet, entbindet ihn nicht von seinen Mitwirkungs- und Minderungspflichten, insbesondere nicht von der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm. Es kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Rekurrent per se nicht arbeitsfähig ist. Auch aus der Tatsache, dass die KESB festgehalten hat, dass die psychische und soziale Belastung die Integration auf dem Arbeitsmarkt oder in einer Berufsausbildung erschweren würde, kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten.