Umstritten betreffend Zumutbarkeit ist im vorliegenden Fall die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlicher Sicht. Soweit der Rekurrent gesundheitliche beziehungsweise psychologische Gründe vorbringt, nicht in der Lage zu sein, am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, so ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass er dafür eine ärztliche Bestätigung einzureichen hat. Die Vorinstanz hat den Rekurrenten denn auch darauf hingewiesen, bei einer Absenz ein Arztzeugnis einzureichen. Die Einreichung eines Arztzeugnisses ist für den Rekurrenten als zumutbar einzustufen.