Aus den Erwägungen: 3. d) Die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm kann nur verbindlich angeordnet werden, wenn dies zumutbar ist. Gründe, welche die Teilnahme unzumutbar machen können, sind Alter, Gesundheitszustand und persönliche Verhältnisse. Der 20-jährige Rekurrent ist ledig und kinderlos. Weder sein Alter noch allfällige Betreuungspflichten machen eine Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm unzumutbar. Umstritten betreffend Zumutbarkeit ist im vorliegenden Fall die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlicher Sicht.