AR GVP 34/2022, Nr. 1575 Sozialhilfe. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, welche die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm verhindern, so sind diese zu belegen. Unterbleibt der Nachweis der Verhinderungsgründe, stellt dies eine Verletzung der Auflagen dar, die zu einer Kürzung der finanziellen Sozialhilfe führen kann. Die Kürzung des Maximalbetrags von 30 Prozent ist bei einer erstmaligen Pflichtverletzung nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens gerechtfertigt. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 14.09.2022