6.h) Nach Art. 47 Abs. 2 RPV legt die Planungsbehörde im Planungsbericht insbesondere dar, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen und welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen. Es ist festzuhalten, dass vorliegend ein Nachweis der Mobilisierung der bestehenden Nutzungsreserven unter Einbezug der gesetzlichen Vorgaben für die Baulandmobilisierung nach Art. 56 BauG fehlt.