umschrieben (Urteil des Bundesgerichts 1A.281/2005 vom 21. Juli 2006, E. 1.3). Ebenso Thema des Planungsberichts muss die mit dem revidierten Nutzungsplan zusammenhängende Veränderung der Einwohnerkapazität sein. 6.g) Steht nach dem vorab Gesagten die Interessenabwägung im Zentrum, bedeutet dies, dass ein Planungsbericht ohne Interessenabwägung den Ansprüchen von Art. 47 Abs. 1 RPV nicht genügt. Folglich hat die Planungsbehörde den angefochtenen Entscheid ohne ausreichenden Planungsbericht und aufgrund von unvollständigen Entscheidungsgrundlagen getroffen.