RPG verlangte materielle Koordination zwischen dem Bundesumweltrecht und dem Raumplanungsrecht umgesetzt werden. Der Planungsbericht muss sich konkret über die mit den Änderungen zusammenhängenden Fragen der Erschliessung, des Lärms und der Luftreinhaltung auslassen. Ferner muss er aufzeigen, ob und in welchem Ausmass eine Realisierung der durch die Änderungen ermöglichten Bauten die Umweltbelastung erhöhen oder vermindern würden, und er muss erwähnen, welche Mittel gegen die Beeinträchtigungen ergriffen werden. Die Planungsbehörde kann sich dieser Verpflichtung jedenfalls nicht einfach mit dem Vorwand entziehen, die neu geschaffenen Überbauungsmöglichkeiten seien weit und bloss abstrakt